Geschäftsordnung
des Kreisjugendrings Cham
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Jugendrings eine Gliederung des Bayerischen Jugendrings ohne eige-
ne Rechtspersönlichkeit.
zung des Bayerischen Jugendrings.
in den §§ 10 und 11 der Satzung des Bayerischen Jugendrings gere-
gelt.
treffenden Jugendgemeinschaften gemäß ihrem Organisationsstatut
vorzunehmen. Beträgt deren Gesamtzahl mehr als ein Drittel der De-
legierten nach § 10 Abs. 2 a) und b) der Satzung des Bayerischen Ju-
gendrings, so wählen die Delegierten der Jugendgemeinschaften aus
ihrer Mitte die entsprechende Anzahl der stimmberechtigten Dele-
gierten für die Vollversammlung. Hierzu lädt der Kreisjugendring-
Vorstand zu einer gesonderten Sitzung ein, spätestens unmittelbar
vor der Vollversammlung.
(3)
Beträgt die Gesamtzahl der Sprecher/innen offener Jugendeinrichtun-
gen mehr als zwei, so wählen diese Sprecher/innen aus ihrer Mitte
die zwei Vertreter/innen für die Vollversammlung. Hierzu lädt der
Kreisjugendring-Vorstand zu einer gesonderten Sitzung ein, späte-
stens unmittelbar vor der Vollversammlung. Gibt es nur eine Ein-
richtung, so wählt diese nur eine/n Jugendsprecher/in.
aus verschiedenen Schularten.
der Satzung des Bayerischen Jugendrings an den Kreistag und an Be-
hörden, die sich mit Jugendarbeit befassen, die Bitte um Benennung
von Vertreter/innen; die Zahl der Vertreter/innen des Kreistages be-
trägt bis zu 5 Personen, die Zahl der Vertreter/innen der Behörden
beträgt bis zu 5 Personen.
zung des Bayerischen Jugendrings.
sammlung dem Kreisjugendring-Vorsitzenden schriftlich namentlich
zu benennen.
gung mehrerer Stimmen auf eine/n Delegierte/n ist nicht zulässig.
das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Wird die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversamm-
lung, die für die Verdoppelung der Delegiertenzahl gem. § 10 Abs. 4
der Satzung maßgebend ist, um bis zu drei überschritten, so bleibt
die Verdoppelung solange erhalten, bis ein Antrag auf Änderung ge-
stellt und beschlossen wird.
§ 5 Sammelvertretung
Gemäß
§ 4 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings haben gleichgeartete
Jugendorganisationen eine Sammelvertretung einzugehen. Maßgeblich für die
Anwendung der Sammelvertretung sind die Regelungen durch den Hauptausschuß.
§ 6
Einberufung der Vollversammlung
Die
Einberufung der Vollversammlung ist in § 12 der Satzung des Bayerischen
Jugendrings geregelt.
§ 7 Teilnehmer/innen-Liste für die Vollversammlung
Die Teilnehmer/innen-Liste enthält folgende Abschnitte:
Mitglieder
mit Stimmrecht gem. § 10 Abs. 2 der BJR-Satzung;
Mitglieder
ohne Stimmrecht gem. § 10 Abs. 3 der BJR-Satzung;
Gäste
mit Rederecht gem. § 10 Abs. 5 der BJR-Satzung.
§ 8 Öffentlichkeit
Die
Sitzungen der Vollversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
durch Beschluß aufgehoben werden. An nichtöffentlichen Beratungen nehmen nur
stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung gem. § 10 Abs. 2 a - d und
gewählte Mitglieder des Vorstandes gem. Abs. 3 a) der Satzung des Bayerischen
Jugendrings teil. Über weitere Teilnehmer/innen entscheidet die
Vollversammlung. Über den Verlauf und Inhalt nichtöffentlicher Beratungen
ist Stillschweigen zu bewahren.
§ 9
Protokoll
Das Protokoll soll den Gang der Diskussion in den wesentlichsten
Punkten festhalten; mindestens enthält es den Wortlaut der Anträge
und der gefaßten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergeb-
nis.
ten Mitglieder enthalten, die Tagesordnung sowie alle ausdrücklich
zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen. Es wird
unterzeichnet von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem/der Proto-
kollführer/in.
lichen Vollversammlung an die Mitglieder der Vollversammlung
gem. § 10 Abs. 2 und 3 der BJR-Satzung verschickt werden. Je eine
Ausfertigung des Protokolls erhalten der Bezirksjugendring und der
Bayerische Jugendring.
sammlung genehmigt werden.
§ 10 Beschlußfähigkeit
Nach
Eröffnung der Vollversammlung stellt der/die Kreisjugendring-Vorsitzende die
Beschlußfähigkeit der Vollversammlung entsprechend § 12 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings fest.
Die
Vollversammlung ist nicht mehr beschlußfähig, wenn im Verlauf der Sitzung
diese Mehrheit unterschritten wird und sofern ein stimmberechtigtes Mitglied
der Vollversammlung einen Antrag auf Feststellung der Beschlußfähigkeit
stellt und dabei die Nicht-Beschlußfähigkeit festgestellt wird.
§ 11 Tagesordnung
die Tagesordnung müssen drei Wochen vor dem Termin der Vollver-
sammlung beim Kreisjugendring-Vorstand schriftlich eingereicht
werden. Auf diese Frist ist in der Einladung, die vier Wochen vor
dem Termin der Vollversammlung verschickt sein muß (§ 12 Abs. 1
der Satzung des Bayerischen Jugendrings), hinzuweisen.
Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt, es sei denn,
daß der/die Antragsteller/in eine besondere Dringlichkeit nachweisen
kann. Über die Aufnahme solcher Anträge in die Tagesordnung ist
gesondert abzustimmen.
nung läßt der/die Sitzungsleiter/in nach der Feststellung der Be-
schlußfähigkeit beschließen.
§ 12 Arbeitsbericht
Der
Kreisjugendring-Vorstand hat jährlich einen Arbeitsbericht über das
abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben und schriftlich niederzulegen. Der
Arbeitsbericht, die Jahresrechnung und der Rechnungsprüfungsbericht sind nach
Möglichkeit mit der Tagesordnung an die Mitglieder der Vollversammlung zu
versenden.
recht. Antragsberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder
der Vollversammlung sowie die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs.
3 a) der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
Meldungen. Die Reihenfolge der Redner/innen richtet sich nach dem
Eingang der Wortmeldungen. Sofern es sachdienlich ist, kann der/die
Sitzungsleiter/in davon abweichen.
Antragsberatung das Wort erteilt bekommen.
men gefaßt. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen (§ 12 Abs. 2
der Satzung des Bayerischen Jugendrings). Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt. Abgestimmt wird mit Stimmkarten.
an der Richtigkeit des Abstimmungsverfahrens sowie der Stimmen-
auszählung Wiederholung verlangt werden. Das Ergebnis jeder Ab-
stimmung stellt der/die Sitzungsleiter/in fest.
den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung
spruch, so ist er angenommen. Anderenfalls ist nach Anhörung ei-
nes/einer Gegenredners/in abzustimmen.
-
Antrag auf Feststellung der Beschlußfähigkeit,
-
Antrag auf Ausschluß oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
-
Antrag auf sofortige Abstimmung,
-
Antrag auf Feststellung eines geschlechtsgetrennten Meinungsbilds,
-
Antrag auf Schluß der Debatte,
-
Antrag auf geschlechtsgetrennte Redeliste,
-
Antrag auf Schluß der Redeliste,
-
Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
-
Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
-
Antrag auf geschlechtsgetrennte Beratung,
-
Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
-
Antrag auf Übergang zur Tagesordnung.
Wird die geschlechtsgetrennte Redeliste beschlossen, ruft die Ta-
gungsleitung abwechselnd Frauen und Männer auf. Stehen nur noch
Männer bzw. Frauen auf der Redeliste, werden diese der Reihe nach
aufgerufen.
zung der Redezeit können nur von solchen stimmberechtigten Mit-
gliedern der Vollversammlung gestellt werden, die selbst zur Sache
noch nicht gesprochen haben.
§ 16 Persönliche Erklärung
§ 17 Ausschüsse
seiner Arbeit beschließende Ausschüsse bilden; er erläßt für diese
eine Geschäftsordnung. Näheres ist abschließend im § 14 Abs. 3 der
Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.
Bedarf zur Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einsetzen, die aus-
schließlich beratende Funktion haben.
an die Mitglieder des Kreisjugendring-Vorstands weiterzuleiten ist.
Über die Arbeit eines Ausschusses ist dem berufenden Organ Bericht
zu erstatten.
seine Auflösung beschließt.
§ 18 Aufnahmeverfahren und
Mitarbeit im Kreisjugendring
gendrings geregelt.
lung mit einer Stellungnahme des Kreisjugendring-Vorstands vorzu-
legen, sofern er vier Wochen vor dem Termin der Vollversammlung
dem Kreisjugendring-Vorstand zugegangen ist.
Bayerischen Jugendrings zu orientieren.
durch die Vollversammlung hat der Kreisjugendring-Vorstand die
vollständigen Antragsunterlagen unverzüglich dem Landesvorstand
zuzuleiten. Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme.
glied im Bayerischen Jugendring sind, das Vertretungsrecht im
Kreisjugendring, so ergeht ein Feststellungsbeschluß der Vollver-
sammlung darüber, ob es sich bei dem Antragsteller um die Gliede-
rung einer in den Bayerischen Jugendring bereits aufgenommenen
Mitgliedsorganisation handelt und ob sie im Kreisgebiet vertreten so-
wie tätig ist. Der Feststellungsbeschluß der Vollversammlung zum
Vertretungsrecht tritt unmittelbar nach Beschlußfassung in Kraft.
Dieser Beschluß wird an den Landesvorstand des Bayerischen Ju-
gendrings sowie an die jeweilige Landesorganisation weitergeleitet.
oder sich in diesem Gebiet auflöst, so ergeht hierüber ein Feststel-
lungsbeschluß der Vollversammlung. Ab diesem Zeitpunkt erlischt
das Vertretungsrecht der Jugendorganisation im Kreisjugendring.
Bestehen Zweifel am Fortbestand einer Jugendorganisation, so ist der
Kreisjugendring-Vorstand verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.
Der Jugendorganisation ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von
sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Kreisjugendring-
Vorstand hat die Vollversammlung über das Ergebnis seiner Nach-
forschungen zu unterrichten. Die Vollversammlung faßt zu dieser
Angelegenheit einen Beschluß. Diesen Beschluß hat der Kreisjugend-
ring-Vorstand unverzüglich an den Landesvorstand weiterzuleiten.
sammlung drei mal in Folge nicht wahrnimmt, verliert sie ab der fol-
genden Vollversammlung ihr Vertretungsrecht. Der Verlust der Ver-
tretung ist zu Beginn dieser (der vierten) Vollversammlung mittels
Beschluß festzustellen. Das Vertretungsrecht wird der Jugendorgani-
sation auf Antrag wieder eingeräumt und von der Vollversammlung
festgestellt. Diese Regelung gilt entsprechend für die Sprecher/innen
der offenen Jugendeinrichtungen.
einer Ablehnung erst erneut gestellt werden, wenn sich die Sach-
oder Rechtslage bezüglich der Aufnahmevoraussetzungen geändert
hat.
Jugendorganisation zu beweisen.
§ 19 Der Vorstand
(1)
Gem. § 13 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Jugendrings setzt
sich der Kreisjugendring-Vorstand zusammen aus dem/der Vorsitzen-
den, dem/der Stellvertreter/in und 7 weiteren Mitgliedern. Dem
Kreisjugendring-Vorstand gehören mindestens 1 Frau und mindestens
1 Mann an. Der Kreisjugendring-Vorstand bleibt entscheidungsfähig,
auch wenn einzelne Vorstandspositionen unbesetzt bleiben.
(2)
In der konstituierenden Sitzung des Kreisjugendring-Vorstands sind
die verschiedenen Aufgaben, insbesondere gem. § 14 Abs. 1 und 2
der Satzung des Bayerischen Jugendrings zu verteilen.
Verantwortung nach den §§ 14 Abs. 2 und 15 der Satzung des
Bayerischen Jugendrings.
(3) Die laufenden Geschäfte werden in der Regel von einer Geschäfts-
stelle wahrgenommen, die von dem/der Vorsitzenden des Kreis-
jugendrings geleitet wird.
(4)
Über die Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen,
das von der/dem Kreisjugendring-Vorsitzenden und von dem/der
Protokollführer/in unterzeichnet wird.
(5)
Die Sitzungen des Kreisjugendring-Vorstands sind öffentlich. Zu ein-
zelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden, insbesondere bei Personalangelegenheiten.
(6)
Der Kreisjugendring-Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit
der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 20 Wahlen
Wahlausschuß von drei Personen. Der Wahlausschuß erhält die BJR-
Satzung und die Geschäftsordnung des Kreisjugendrings ausgehän-
digt.
berechtigten Mitglieder der Vollversammlung fest. Er/Sie fordert die
stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung auf, Kandidaten
und Kandidatinnen für den Kreisjugendring-Vorstand vorzuschlagen.
Personen, ob sie bereit sind zu kandidieren.
Personalbefragung und auf Antrag eine nichtöffentliche Personal-
debatte statt.
des Wahlausschusses vor der Wahl eine schriftliche Erklärung vor-
liegt, daß der/die Abwesende bereit ist zu kandidieren und im Fall
der Wahl diese anzunehmen. Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses
stellt fest, ob es sich bei den Kandidaten/innen um stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglieder handelt.
§ 13 Abs. 2 bis 4 der Satzung des Bayerischen Jugendrings durch.
Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder gem. § 13 Abs. 2
Satz 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings hat jede/r Wahl-
berechtigte so viele Stimmen wie Vorstandsmitglieder zu wählen
sind. Stimmenhäufelung ist nicht zulässig.
Entsprechendes gilt für die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und die
Berufung der Einzelpersönlichkeiten (§ 11 Abs. 2 der Satzung des
Bayerischen Jugendrings).
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Stimmabgabe
gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings
geheim durchzuführen.
versammlung nach § 10 Abs. 2 a - d der Satzung des Bayerischen
Jugendrings.
kannt.
sich vereinigt und die Wahl annimmt. Stimmenthaltungen sind gülti-
ge Stimmen.
von dem/der Leiter/in des Wahlausschusses und von dem/der Proto-
kollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 21 Verfahren zur Geschäftsordnung
Bayerischen Jugendrings geändert werden.
jugendring offen (§§ 3 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Grundsatz-
Geschäftsordnung), so muß die Vollversammlung dazu einen
Beschluß fassen (§ 16 der Satzung des Bayerischen Jugendrings).
Diese Beschlüsse können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefaßt und geändert werden; Stimmenthaltungen sind
gültige Stimmen.
den Vollversammlung ihre Gültigkeit.
unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden.
rings.
§ 23 Inkrafttreten
Diese
Grundsatz-Geschäftsordnung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft.
Gemäß
§ 16 der Satzung des Bayerischen Jugendrings beschließt jeder Stadt- und
Kreisjugendring auf der nächstfolgenden Vollversammlung dementsprechend seine
Geschäftsordnung.