Geschäftsordnung des Kreisjugendrings Cham

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   § 1 Bezeichnung und Rechtsform

             Der Kreisjugendring Cham ist gem. § 8 der Satzung des Bayerischen
            Jugendrings eine Gliederung des Bayerischen Jugendrings ohne eige-
            ne Rechtspersönlichkeit.

  § 2  Aufgaben

            Die Aufgaben des Kreisjugendrings Cham richten sich nach der Sat-
            zung des Bayerischen Jugendrings.

  § 3 Vollversammlung

  (1)      Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Vollversammlung sind
            in den §§ 10 und 11 der Satzung des Bayerischen Jugendrings gere-
            gelt.

  (2)      Die Wahl der Delegierten der Jugendgemeinschaften ist von den be-
            treffenden Jugendgemeinschaften gemäß ihrem Organisationsstatut
            vorzunehmen. Beträgt deren Gesamtzahl mehr als ein Drittel der De-
            legierten nach § 10 Abs. 2 a) und b) der Satzung des Bayerischen Ju-
            gendrings, so wählen die Delegierten der Jugendgemeinschaften aus
            ihrer Mitte die entsprechende Anzahl der stimmberechtigten Dele-
            gierten für die Vollversammlung. Hierzu lädt der Kreisjugendring-
            Vorstand zu einer gesonderten Sitzung ein, spätestens unmittelbar
            vor der Vollversammlung.

 

(3)        Beträgt die Gesamtzahl der Sprecher/innen offener Jugendeinrichtun-
            gen mehr als zwei, so wählen diese Sprecher/innen aus ihrer Mitte
            die zwei Vertreter/innen für die Vollversammlung. Hierzu lädt der
            Kreisjugendring-Vorstand zu einer gesonderten Sitzung ein, späte-
            stens unmittelbar vor der Vollversammlung. Gibt es nur eine Ein-
            richtung, so wählt diese nur eine/n Jugendsprecher/in.

  (4)      Der Kreisjugendring-Vorstand beruft zwei Schülersprecher/innen
            aus verschiedenen Schularten.

  (5)      Der Kreisjugendring-Vorstand richtet entsprechend § 10 Abs. 5 a)
            der Satzung des Bayerischen Jugendrings an den Kreistag und an Be-
            hörden, die sich mit Jugendarbeit befassen, die Bitte um Benennung
            von Vertreter/innen; die Zahl der Vertreter/innen des Kreistages be-
            trägt bis zu 5 Personen, die Zahl der Vertreter/innen der Behörden
            beträgt bis zu 5 Personen.

  § 4 Stimmrecht in der Vollversammlung

  (1)      Stimmrecht besitzen die Mitglieder gem. § 10 Abs. 2 a - d der Sat-
            zung des Bayerischen Jugendrings.

  (2)      Die stimmberechtigten Mitglieder sind vor Eröffnung der Vollver-
            sammlung dem Kreisjugendring-Vorsitzenden schriftlich namentlich
            zu benennen.

  (3)      Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vereini-
            gung mehrerer Stimmen auf eine/n Delegierte/n ist nicht zulässig.

  (4)      Die stimmberechtigten Mitglieder in der Vollversammlung müssen
            das 14. Lebensjahr vollendet haben.

  (5)      Wird die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversamm-
            lung, die für die Verdoppelung der Delegiertenzahl gem. § 10 Abs. 4
            der Satzung maßgebend ist, um bis zu drei überschritten, so bleibt
            die Verdoppelung solange erhalten, bis ein Antrag auf Änderung ge-
            stellt und beschlossen wird.

§ 5 Sammelvertretung

Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings haben gleichgeartete Jugendorganisationen eine Sammelvertretung einzugehen. Maßgeblich für die Anwendung der Sammelvertretung sind die Regelungen durch den Hauptausschuß.

§ 6 Einberufung der Vollversammlung

Die Einberufung der Vollversammlung ist in § 12 der Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.

§ 7 Teilnehmer/innen-Liste für die Vollversammlung

Die Teilnehmer/innen-Liste enthält folgende Abschnitte:

Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 10 Abs. 2 der BJR-Satzung;

Mitglieder ohne Stimmrecht gem. § 10 Abs. 3 der BJR-Satzung;

Gäste mit Rederecht gem. § 10 Abs. 5 der BJR-Satzung.

 Der Abschnitt “Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 10 Abs. 2 der BJR-Satzung” erhält folgenden Vorspann: “Ich bin im selben Halbjahr in nicht mehr als einem weiteren Stadt-/Kreisjugendring als Delegierte/r in dessen Vollversammlung verteten.”

§ 8 Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Vollversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluß aufgehoben werden. An nichtöffentlichen Beratungen nehmen nur stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung gem. § 10 Abs. 2 a - d und gewählte Mitglieder des Vorstandes gem. Abs. 3 a) der Satzung des Bayerischen Jugendrings teil. Über weitere Teilnehmer/innen entscheidet die Vollversammlung. Über den Verlauf und Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

§ 9            Protokoll

  (1)      Der Kreisjugendring-Vorstand benennt eine/n Protokollführer/in.
            Das Protokoll soll den Gang der Diskussion in den wesentlichsten
            Punkten festhalten; mindestens enthält es den Wortlaut der Anträge
            und der gefaßten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergeb-
            nis.

  (2)      Das Protokoll muß die Namen der anwesenden und der entschuldig-
            ten Mitglieder enthalten, die Tagesordnung sowie alle ausdrücklich
            zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen. Es wird
            unterzeichnet von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem/der Proto-
            kollführer/in.

  (3)      Das Protokoll muß spätestens mit der Einladung zur nächsten ordent-
            lichen Vollversammlung an die Mitglieder der Vollversammlung
            gem. § 10 Abs. 2 und 3 der BJR-Satzung verschickt werden. Je eine
            Ausfertigung des Protokolls erhalten der Bezirksjugendring und der
            Bayerische Jugendring.

  (4)      Das Protokoll muß von der nächstfolgenden ordentlichen Vollver-
            sammlung genehmigt werden.

§ 10 Beschlußfähigkeit

Nach Eröffnung der Vollversammlung stellt der/die Kreisjugendring-Vorsitzende die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung entsprechend § 12 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings fest.

Die Vollversammlung ist nicht mehr beschlußfähig, wenn im Verlauf der Sitzung diese Mehrheit unterschritten wird und sofern ein stimmberechtigtes Mitglied der Vollversammlung einen Antrag auf Feststellung der Beschlußfähigkeit stellt und dabei die Nicht-Beschlußfähigkeit festgestellt wird.

§ 11 Tagesordnung

  (1)        Der Kreisjugendring-Vorstand erstellt die Tagesordnung. Anträge für
            die Tagesordnung müssen drei Wochen vor dem Termin der Vollver-
            sammlung beim Kreisjugendring-Vorstand schriftlich eingereicht
            werden. Auf diese Frist ist in der Einladung, die vier Wochen vor
            dem Termin der Vollversammlung verschickt sein muß (§ 12 Abs. 1
            der Satzung des Bayerischen Jugendrings), hinzuweisen.

  (2)      Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden grundsätzlich auf die
            Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt, es sei denn,
            daß der/die Antragsteller/in eine besondere Dringlichkeit nachweisen
            kann. Über die Aufnahme solcher Anträge in die Tagesordnung ist
            gesondert abzustimmen.

  (3)       Über die Tagesordnung sowie über Änderungsanträge zur Tagesord-
            nung läßt der/die Sitzungsleiter/in nach der Feststellung der Be-
            schlußfähigkeit beschließen.

§ 12 Arbeitsbericht

Der Kreisjugendring-Vorstand hat jährlich einen Arbeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben und schriftlich niederzulegen. Der Arbeitsbericht, die Jahresrechnung und der Rechnungsprüfungsbericht sind nach Möglichkeit mit der Tagesordnung an die Mitglieder der Vollversammlung zu versenden.

  § 13 Rede- und Antragsrecht, Worterteilung

  (1)      Die Mitglieder der Vollversammlung und Gäste besitzen das Rede-
            recht. Antragsberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder
            der Vollversammlung sowie die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs.
            3 a) der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

  (2)      Der/Die Sitzungsleiter/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der
            Meldungen. Die Reihenfolge der Redner/innen richtet sich nach dem
            Eingang der Wortmeldungen. Sofern es sachdienlich ist, kann der/die
            Sitzungsleiter/in davon abweichen.

            Antragsteller/innen können sowohl zu Beginn wie zum Schluß der
            Antragsberatung das Wort erteilt bekommen.

  § 14 Beschlußfassung

  (1)      Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-
            men gefaßt. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen (§ 12 Abs. 2
            der Satzung des Bayerischen Jugendrings). Bei Stimmengleichheit ist
            ein Antrag abgelehnt. Abgestimmt wird mit Stimmkarten.

  (2)      Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln
            an der Richtigkeit des Abstimmungsverfahrens sowie der Stimmen-
            auszählung Wiederholung verlangt werden. Das Ergebnis jeder Ab-
            stimmung stellt der/die Sitzungsleiter/in fest.


  (3)      Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über
            den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.

 

§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung

  (1)      Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Wider-
            spruch, so ist er angenommen. Anderenfalls ist nach Anhörung ei-
            nes/einer Gegenredners/in abzustimmen.

  (2)      Als Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:

            - Antrag auf Feststellung der Beschlußfähigkeit,

            - Antrag auf Ausschluß oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

            - Antrag auf sofortige Abstimmung,

            - Antrag auf Feststellung eines geschlechtsgetrennten Meinungsbilds,

            - Antrag auf Schluß der Debatte,

            - Antrag auf geschlechtsgetrennte Redeliste,

            - Antrag auf Schluß der Redeliste,

            - Antrag auf Begrenzung der Redezeit,

            - Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,

            - Antrag auf geschlechtsgetrennte Beratung,

            - Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,

            - Antrag auf Übergang zur Tagesordnung.

 

            Wird die geschlechtsgetrennte Redeliste beschlossen, ruft die Ta-
            gungsleitung abwechselnd Frauen und Männer auf. Stehen nur noch
            Männer bzw. Frauen auf der Redeliste, werden diese der Reihe nach
            aufgerufen.

            Anträge auf Schluß der Debatte, Schluß der Redeliste oder Begren-
            zung der Redezeit können nur von solchen stimmberechtigten Mit-
            gliedern der Vollversammlung gestellt werden, die selbst zur Sache
            noch nicht gesprochen haben.

§ 16 Persönliche Erklärung

Nach Schluß der Beratung eines Tagesordnungspunkts oder nach Beendigung der Abstimmung kann der/die Sitzungsleiter/in das Wort zu einer persönlichen Bemerkung oder Erklärung erteilen. Durch die persönliche Erklärung erhält der/die Redner/in Gelegenheit, Äußerungen, die in Bezug auf seine/ihre Person gemacht wurden, zurückzuweisen, eigene Ausführungen richtigzustellen oder seine/ihre Stimmabgabe zu begründen.

§ 17 Ausschüsse

  (1)      Der Kreisjugendring-Vorstand kann bei Bedarf zur Unterstützung
            seiner Arbeit beschließende Ausschüsse bilden; er erläßt für diese
            eine Geschäftsordnung. Näheres ist abschließend im § 14 Abs. 3 der
            Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.

  (2)      Die Vollversammlung und der Kreisjugendring-Vorstand können bei
            Bedarf zur Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einsetzen, die aus-
            schließlich beratende Funktion haben.

  (3)      Über die Ausschußsitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen, das
            an die Mitglieder des Kreisjugendring-Vorstands weiterzuleiten ist.
            Über die Arbeit eines Ausschusses ist dem berufenden Organ Bericht
            zu erstatten.

  (4)      Die Tätigkeit eines Ausschusses endet, wenn das berufende Organ
            seine Auflösung beschließt.

   

§ 18 Aufnahmeverfahren und Mitarbeit im Kreisjugendring

  (1)      Das Aufnahmeverfahren ist in § 6 der Satzung des Bayerischen Ju-
            gendrings geregelt.

            Der Antrag auf Aufnahme ist in der nächstfolgenden Vollversamm-
            lung mit einer Stellungnahme des Kreisjugendring-Vorstands vorzu-
            legen, sofern er vier Wochen vor dem Termin der Vollversammlung
            dem Kreisjugendring-Vorstand zugegangen ist.

            Die Stellungnahme hat sich an den Kriterien des § 5 der Satzung des
            Bayerischen Jugendrings zu orientieren.

  (2)      Im Falle eines Empfehlungsbeschlusses eines Aufnahmeantrages
            durch die Vollversammlung hat der Kreisjugendring-Vorstand die
            vollständigen Antragsunterlagen unverzüglich dem Landesvorstand
            zuzuleiten. Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme.

  (3)      Beantragen Gliederungen von Jugendorganisationen, die bereits Mit-
            glied im Bayerischen Jugendring sind, das Vertretungsrecht im
            Kreisjugendring, so ergeht ein Feststellungsbeschluß der Vollver-
            sammlung darüber, ob es sich bei dem Antragsteller um die Gliede-
            rung einer in den Bayerischen Jugendring bereits aufgenommenen
            Mitgliedsorganisation handelt und ob sie im Kreisgebiet vertreten so-
            wie tätig ist. Der Feststellungsbeschluß der Vollversammlung zum
            Vertretungsrecht tritt unmittelbar nach Beschlußfassung in Kraft.
            Dieser Beschluß wird an den Landesvorstand des Bayerischen Ju-
            gendrings sowie an die jeweilige Landesorganisation weitergeleitet.

  (4)      Wenn eine Jugendorganisation ihre Tätigkeit im Kreisgebiet aufgibt
            oder sich in diesem Gebiet auflöst, so ergeht hierüber ein Feststel-
            lungsbeschluß der Vollversammlung. Ab diesem Zeitpunkt erlischt
            das Vertretungsrecht der Jugendorganisation im Kreisjugendring.

            Bestehen Zweifel am Fortbestand einer Jugendorganisation, so ist der
            Kreisjugendring-Vorstand verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.

            Der Jugendorganisation ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von
            sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Kreisjugendring-
            Vorstand hat die Vollversammlung über das Ergebnis seiner Nach-
            forschungen zu unterrichten. Die Vollversammlung faßt zu dieser
            Angelegenheit einen Beschluß. Diesen Beschluß hat der Kreisjugend-
            ring-Vorstand unverzüglich an den Landesvorstand weiterzuleiten.

  (5)      Wenn eine Jugendorganisation ihr Vertretungsrecht in der Vollver-
            sammlung drei mal in Folge nicht wahrnimmt, verliert sie ab der fol-
            genden Vollversammlung ihr Vertretungsrecht. Der Verlust der Ver-
            tretung ist zu Beginn dieser (der vierten) Vollversammlung mittels
            Beschluß festzustellen. Das Vertretungsrecht wird der Jugendorgani-
            sation auf Antrag wieder eingeräumt und von der Vollversammlung
            festgestellt. Diese Regelung gilt entsprechend für die Sprecher/innen
            der offenen Jugendeinrichtungen.

  (6)      Anträge auf Aufnahme in den Bayerischen Jugendring können nach
            einer Ablehnung erst erneut gestellt werden, wenn sich die Sach-
            oder Rechtslage bezüglich der Aufnahmevoraussetzungen geändert
            hat.

            Eine Änderung der Sach- und Rechtslage hat die antragstellende
            Jugendorganisation zu beweisen.

§ 19 Der Vorstand

(1)        Gem. § 13 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Jugendrings setzt
            sich der Kreisjugendring-Vorstand zusammen aus dem/der Vorsitzen-
            den, dem/der Stellvertreter/in und 7 weiteren Mitgliedern. Dem
            Kreisjugendring-Vorstand gehören mindestens 1 Frau und mindestens
            1 Mann an. Der Kreisjugendring-Vorstand bleibt entscheidungsfähig,
            auch wenn einzelne Vorstandspositionen unbesetzt bleiben.

(2)        In der konstituierenden Sitzung des Kreisjugendring-Vorstands sind
            die verschiedenen Aufgaben, insbesondere gem. § 14 Abs. 1 und 2
            der Satzung des Bayerischen Jugendrings zu verteilen.

            Der/Dem Vorsitzenden des Kreisjugendrings obliegt eine besondere
             Verantwortung nach den §§ 14 Abs. 2 und 15 der Satzung des
            Bayerischen Jugendrings.

(3)        Die laufenden Geschäfte werden in der Regel von einer Geschäfts-
            stelle wahrgenommen, die von dem/der Vorsitzenden des Kreis-
            jugendrings geleitet wird.

(4)        Über die Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen,
            das von der/dem Kreisjugendring-Vorsitzenden und von dem/der
            Protokollführer/in unterzeichnet wird.

(5)        Die Sitzungen des Kreisjugendring-Vorstands sind öffentlich. Zu ein-
            zelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen
            werden, insbesondere bei Personalangelegenheiten.

(6)        Der Kreisjugendring-Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit
            der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

§ 20 Wahlen

  (1)      Zur Durchführung von Wahlen beruft die Vollversammlung einen
            Wahlausschuß von drei Personen. Der Wahlausschuß erhält die BJR-
            Satzung und die Geschäftsordnung des Kreisjugendrings ausgehän-
            digt.

              Der Wahlausschuß bestimmt aus seiner Mitte eine/n Leiter/in.

  (2)      Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses stellt die Anzahl der stimm-
            berechtigten Mitglieder der Vollversammlung fest. Er/Sie fordert die
            stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung auf, Kandidaten
            und Kandidatinnen für den Kreisjugendring-Vorstand vorzuschlagen.

            Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses befragt die vorgeschlagenen
            Personen, ob sie bereit sind zu kandidieren.

            Es findet eine Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen, eine
            Personalbefragung und auf Antrag eine nichtöffentliche Personal-
            debatte statt.

            Ein/e Abwesende/r kann gewählt werden, wenn dem/der Leiter/in
            des Wahlausschusses vor der Wahl eine schriftliche Erklärung vor-
            liegt, daß der/die Abwesende bereit ist zu kandidieren und im Fall
            der Wahl diese anzunehmen. Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses
            stellt fest, ob es sich bei den Kandidaten/innen um stimmberechtigte
            oder nichtstimmberechtigte Mitglieder handelt.

  (3)      Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses führt die Wahl entsprechend
            § 13 Abs. 2 bis 4 der Satzung des Bayerischen Jugendrings durch.
            Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder gem. § 13 Abs. 2
            Satz 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings hat jede/r Wahl-
            berechtigte so viele Stimmen wie Vorstandsmitglieder zu wählen
            sind. Stimmenhäufelung ist nicht zulässig.

            Entsprechendes gilt für die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und die
            Berufung der Einzelpersönlichkeiten (§ 11 Abs. 2 der Satzung des
            Bayerischen Jugendrings).

            Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Stimmabgabe
            gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings
            geheim durchzuführen.

  (4)      Wahlberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Voll-
            versammlung nach § 10 Abs. 2 a - d der Satzung des Bayerischen
            Jugendrings.

  (5)      Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses gibt das Wahlergebnis be-
            kannt.

            Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf
            sich vereinigt und die Wahl annimmt. Stimmenthaltungen sind gülti-
            ge Stimmen.

  (6)      Über die Wahl ist ein gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen, das
            von dem/der Leiter/in des Wahlausschusses und von dem/der Proto-
            kollführer/in zu unterzeichnen ist.

 

§ 21 Verfahren zur Geschäftsordnung

  (1)      Die Grundsatz-Geschäftsordnung kann nur vom Hauptausschuß des
            Bayerischen Jugendrings geändert werden.

  (2)      Ist in der Grundsatz-Geschäftsordnung eine Regelung für den Kreis-
            jugendring offen (§§ 3 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Grundsatz-
            Geschäftsordnung), so muß die Vollversammlung dazu einen
            Beschluß fassen (§ 16 der Satzung des Bayerischen Jugendrings).

            Diese Beschlüsse können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
            Stimmen gefaßt und geändert werden; Stimmenthaltungen sind
            gültige Stimmen.

  (3)      Die Beschlüsse und ihre Änderungen erlangen mit der nächstfolgen-
            den Vollversammlung ihre Gültigkeit.

            Die Beschlüsse und ihre Änderungen müssen dem Landesvorstand
            unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden.

  § 22 Verteilung der Satzung und Geschäftsordnung

  Jedes Mitglied der Organe des Kreisjugendrings erhält die Satzung des Bayerischen Jugendrings und die Geschäftsordnung des Kreisjugend-
rings.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Grundsatz-Geschäftsordnung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft.

Gemäß § 16 der Satzung des Bayerischen Jugendrings beschließt jeder Stadt- und Kreisjugendring auf der nächstfolgenden Vollversammlung dementsprechend seine Geschäftsordnung.