1.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
2.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz
eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes
ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die
Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
1.
Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden,
den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
2.
Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist
für einen Schaden, der er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er
bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem
Taubstummen.
Wer
in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm
verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat
gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen
Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der
Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen
werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
§
832 Haftung des Aufsichtspflichtigen
1.
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person
verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen
Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt, oder wenn der Schaden auch
bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
2.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung
der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Aufsichtspflicht:
Leiter
und Betreuer sind verantwortlich gegenüber:
-
den in der Bundesrepublik bzw. im
jeweiligen Gastland geltenden Gesetzen
-
den Eltern der Kinder
-
den örtlichen Trägern der
mitbeteiligten Jugendverbände als unmittelbare Kontaktstelle für die Eltern.
Die Verantwortung des Leiters und des Teams umfasst alles, was während des
Aufenthaltes geschieht.
Den Betreuern obliegt die Aufsichtspflicht für alle noch nicht 18-Jährigen.
Durch angemessene Beaufsichtigung sollen die Jugendlichen vor Schaden und Gefahr
bewahrt sowie daran gehindert werden, anderen Schaden zuzufügen.
Allgemeine
Grundsätze der Aufsichtspflicht:
a)
Ständig
wissen, wo die Kinder sind und was sie tun –
auch nachts erlischt die Aufsichtspflicht nicht. Bei Wanderungen, Baden,
Busfahren, Geländespielen usw. Vollzähligkeit überprüfen.
b)
Gefahren
vorausschauend erblicken –
Gefahrenpunkte im Heim sind z. B. Steintreppen, wackelige Geländer, Glastüren;
um das Heim z. B. verkehrsreiche Straßen, Moorlöcher, Steinbrüche, Seen und
Flüsse.
c)
Hinweise,
Maßnahmen – zeigen Sie den
Jugendlichen Gefahrenpunkte, erarbeiten Sie Maßnahmen zu ihrer Umgehung;
sprechen Sie, falls notwendig, rechtzeitig eindeutige Verbote aus.
d)
Kontrolle
und Warnung – prüfen Sie, ob Ihre
Hinweise verstanden wurden. Wiederholen Sie wichtige Regeln.
Wenn Sie diese Grundsätze beachten, erfüllen Sie Ihre Aufsichtspflicht.
Welches Maß an Aufsicht erforderlich ist, bestimmt sich dabei nach dem Alter,
den erkennbaren Eigenarten und dem Charakter der Kinder sowie nach den im
Einzelfall gegebenen Umständen.
Haftung:
a)
Wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen und dadurch ein Schadensfall
eintritt, können Sie haftbar gemacht werden für Schäden,
- die der Betreute erleidet
oder
- die der Betreute anderen
widerrechtlich zufügt.
Der Schadensersatzanspruch umfasst neben dem unmittelbaren Sachschaden
u. U. auch den Ersatz für Krankenbehandlungskosten, Verdienstausfall und dgl..
b)
Sie haften für einen eingetretenen Schaden nicht, wenn Sie nachweisen können,
dass
- Sie Ihre Aufsichtspflicht
nicht verletzt haben oder
- der Schaden auch bei gehöriger
Aufsicht eingetreten wäre.
c)
Gegen Schäden, die aufgrund fahrlässiger (nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit!)
Verletzung der Aufsichtspflicht eintreten, sind wir versichert. In diesen Fällen
ersetzt die Versicherung den Schaden.
d)
Neben der zivilrechtlichen Haftung auf Schadensersatz kommt bei einer
Aufsichtspflichtverletzung in gravierenden Fällen zusätzlich eine
strafrechtliche Ahndung (Geld- oder Freiheitsstrafe) bzw. ein Bußgeld nach dem
Ordnungswidrigkeitsgesetz in Betracht.
Hinweise
für die Aufsicht in besonderen Situationen:
1.
Im
Straßenverkehr
a) außerhalb von Ortschaften: linke Straßenseite, in Reihe;
b) größere Gruppen in Zweierreihen aufgeschlossen rechts;
c) Autostopp ist verboten;
d) Beleuchtung bei Nacht
2.
Beim
Baden – schriftliche Schwimm- oder
Badeerlaubnis des Erziehungsberechtigten erforderlich. Schwimmer und
Nichtschwimmer trennen. Unbedingt mindestens zwei Gruppen mit ihren Betreuern
zum Baden. Der Badeplatz muss bekannt sein. Im Übrigen verweisen wir auf die
allgemeinen Baderegeln. Gut bewährt hat sich das „Partner-System“.
3.
Beim
Bergwandern – „keine
Klettereien!“ nur in Gruppen auf markierten Wegen gehen. An der Spitze und am
Schluss jeweils ein Betreuer. (Entsprechende Kleidung und Witterung beachten,
Ortskundige befragen!) Erste-Hilfe-Tasche ist immer dabei.
4.
Bei
unvermeidbaren Elternbesuchen – Rückkunftszeit
schriftlich geben lassen.
5.
Während der programmfreien Zeit – Kinderfreizeit ist nicht
Betreuerfreizeit. Ein Betreuer muss immer Aufsicht haben.
6.
Einhaltung des Jugendschutzgesetzes:
Bitte extra Artikel in diesem Heft beachten!
7.
Besondere Aufsicht ferner bei Besichtigungen (Museen), Betrieben usw.
8.
Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen können nicht erlaubt werden.
9.
Kinder, auch Kranke, dürfen nicht allein im Heim zurückgelassen werden.