Satzung
des BJR, wichtige Bestimmungen für den KJR Cham
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Satzung
des BJR, wichtige Bestimmungen für den KJR Cham
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§
9
Organe
Organe
des Kreisjugendrings sind:
a)
die Vollversammlung
b)
der Vorstand.
§
10 Zusammensetzung der
Vollversammlung
(1)
Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung ist ein ausge-
wogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
(2)
Stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sind:
a) je
zwei Delegierte der im Landkreis vertretenen und tätigen
Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt
werden. Hat ein Jugendverband im Kreisgebiet nur eine
Jugendgruppe, stellt er eine/n Delegierte/n. Kein Stimmrecht
kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Stadt-/Kreis-
jugendringen stimmberechtigtes Mitglied der Vollversamm-
lung ist;
b) je
vier Delegierte der im Hauptausschuß mit zwei Sitzen ver-
tretenen Jugendverbände, sofern diese über mehr als drei
Jugendgruppen im Kreisgebiet verfügen. Verfügen Sie über
zwei oder drei Jugendgruppen, so stellen sie zwei Delegierte.
Haben sie nur eine Jugendgruppe, so können sie nur eine/n
Delegierte/n stellen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer
bereits in zwei anderen Stadt-/Kreisjugendringen stimmbe-
rechtigtes Mitglied der Vollversammlung ist;
c) je
ein/e Delegierte/r der Jugendgemeinschaften. Die Zahl
dieser Delegierten darf ein Drittel der Gesamtzahl der Dele-
gierten der Jugendverbände nicht überschreiten;
d)
zwei gewählte Jugendsprecher/innen offener Jugendeinrich-
tungen. Beschäftigte in der Jugendarbeit können nicht zu
Sprechern/innen gewählt werden. § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend.
(3)
Mitglieder der Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:
a) die
gewählten Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht
Delegierte nach Abs. 2 sind;
b) zwei
Schülersprecher/innen aus verschiedenen Schularten;
c) je
ein/e Vertreter/in von Jugendorganisationen, die Aufnahme
in den Bayerischen Jugendring beantragt haben;
d) eine/e
kommunale/r Jugendpfleger/in, sofern er/sie nicht dem
Kreisjugendring überstellt ist;
e) bis
zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit in be-
sonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der Vollver-
sammlung für zwei Jahre berufen.
(4)
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung
darf nicht weniger als die dreifache Zahl der Mitglieder des Vor-
stands betragen.
Falls die dreifache Zahl nicht erreicht wird, verdoppelt sich die
Delegiertenzahl derjenigen Jugendverbände, die mehr als drei Ju-
gendgruppen haben.
Die Delegiertenzahlen der Jugendgemeinschaften werden nicht
verdoppelt. Ihre Gesamtzahl darf ein Drittel der Zahl der Dele-
gierten der Jugendverbände nicht überschreiten.
(5)
Gäste der Vollversammlung mit Rederecht sind:
a) Vertreter/innen
des Kreistags und von Behörden, die sich mit
Jugendarbeit befassen. Die genaue Zahl regelt die Geschäfts-
ordnung.
b) Der
Vorstand kann weitere Gäste einladen.
§ 11
Aufgaben der Vollversammlung
(1)
Die Vollversammlung gestaltet die Grundlagen der Tätigkeit des
Kreisjugendrings im Kreisgebiet im Rahmen der Satzung des
Bayerischen Jugendrings.
(2)
Aufgaben der Vollversammlung sind:
a) Festlegung
der Arbeitsplanung, Entwicklung von Grund-
sätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit
des Kreisjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tä-
tigkeit an den Vorstand;
b) Stellungnahme
zu jugendpolitischen Fragen;
c) Wahl
und jährliche Entlastung des Vorstands, Wahl der
Rechnungsprüfer/innen, Berufung der Einzelpersönlichkeiten;
d) Beschlußfassung
über die Geschäftsordnung sowie über Em-
pfehlungen zur Aufnahme und zum Ausschluß von Jugendor-
ganisationen bzw. über Anträge auf Ausschluß einer Jugend-
gemeinschaft;
e)
Feststellungen zum Vertretungsrecht (Einräumung, Aberken-
nung, Wiedereinräumung) von Mitgliedsorganisationen und
Jugendsprecher/innen in der Vollversammlung nach § 10
Abs. 2 sowie gemäß § 4 Abs. 2 zur Weiterleitung an den
Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige Lan-
desorganisation;
f) Entgegennahme
und Behandlung des Arbeitsberichts des Vor-
stands;
g) Beschluß
des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie
über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für die Ju-
gendarbeit im Kreisgebiet;
h) Entgegennahme
der Jahresrechnung und des Rechnungsprü-
fungsberichts;
i) Entscheidung
über die Übernahme kommunaler Aufgaben so-
wie über die Wahrnehmung von Aufgaben kreisangehöriger
Gemeinden, die Übernahme von Betriebsträgerschaften u. ä.;
j) Beschlußfassung
über Anträge von landesweiter Bedeutung an
den Hauptausschuß.
§ 12
Einberufung und Beschlußfassung der Vollversammlung
(1)
Ordentliche Sitzungen der Vollversammlung sind mindestens
zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt jeweils
durch den Vorstand, und zwar schriftlich mindestens vier Wo-
chen vorher. Die Angabe der Tagesordnung muß mindestens 14
Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Außerordentliche
Sitzungen müssen umgehend einberufen werden, sobald es ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung,
der Vorstand, der Bezirksjugendring-Vorstand oder der Landes-
vorstand verlangen.
(2)
Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat
nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abge-
gebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen sind gül-
tige Stimmen.
(3)
Ist die Vollversammlung nicht beschlußfähig, so hat der/die Vor-
sitzende des Kreisjugendrings umgehend eine außerordentliche
Sitzung mit der gleichen Tagesordnung schriftlich einzuberufen,
jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin. Die-
se außerordentliche Sitzung der Vollversammlung ist ohne Rück-
sicht auf die Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglie-
der beschlußfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
§ 13
Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
(1)
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des Kreisjugend-
rings, dessen/deren Stellvertreter/in und aus mindestens drei,
höchstens aber sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Bei der
Zusammensetzung des Vorstands ist ein ausgewogenes Verhältnis
von Frauen und Männern anzustreben. Die genaue Zahl der Vor-
standsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen zur Anzahl
von Frauen und Männern im Vorstand regelt die Geschäftsord-
nung. Stehen Kanidaten/innen nicht zur Verfügung, so bleibt die
Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei der nächsten
und den folgenden Vollversammlungen Wahlen durchgeführt
werden, bis der Vorstand vollzählig besetzt ist.
(2)
Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für die Dauer
zwei Jahren gewählt; er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/
in sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die wei-
teren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und mit of-
fener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich hiergegen kein
Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebe-
nen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen sind
gültige Stimmen. Der/Die Vorsitzende kann bis zu vier mal wie-
dergewählt werden. Die Vollversammlung kann in Ausnahmefäl-
len weitere Amtsperioden zulassen.
(3)
In den Vorstand dürfen nicht mehr als zwei Personen gewählt
werden, die nicht zu den stimmberechtigten Mitgliedern der Voll-
versammlung gehören. Beschäftigte einer Gliederung des Bayeri-
schen Jugendrings und in der Verwaltung des Jugendamts können
nicht zugleich gewählte Mitglieder im Vorstand sein. In den Vor-
stand kann nicht gewählt werden, wer bereits in einem anderen
Stadt-/Kreisjugendring Vorstandsmitglied ist. Weitere Personen
können beratend hinzugezogen werden.
(4)
Die Vollversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
ihrer stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand oder einzelne
Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein neuer
Vorstand zu wählen bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nachzu-
wählen. Eine Nachwahl ist ferner erforderlich, wenn ein Vor-
standsmitglied ausscheidet. In diesem Fall ist die Nachwahl bei
der nächsten Vollversammlung vorzunehmen. Bei der Nachwahl
einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der Amtszeit des
Vorstands gewählt.
§ 14
Aufgaben und Aufgabenverteilung des Vorstands
(1)
Der Vorstand ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte
des Kreisjugendrings nach der Satzung, Geschäftsordnung und
den Beschlüssen der Vollversammlung verantwortlich. Ihm oblie-
gen dabei im Rahmen des § 15 Abs. 2 insbesondere die Ge-
schäftsführung, die Finanzführung und die Aufsicht über das Per-
sonal sowie die Entscheidung über Anträge von landesweiter Be-
deutung an den Hauptausschuß. Der Vorstand entscheidet, ob
und wie Aufgaben und Aufgabenbereiche innerhalb des Vor-
stands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. Diese erle-
digen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand.
(2)
Der/Die Vorsitzende vertritt den Kreisjugendring nach innen und
außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die Vorsitzende
wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dessen/deren Stell-
vertreter/in vertreten. Sind der/die Vorsitzende und dessen/deren
Stellvertreter/in verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstands-
mitglied die Vertretung; hierzu bedarf es eines gesonderten Vor-
standsbeschlusses. Die Befugnisse zur Kassenanweisung und die
Kassenführung dürfen nicht in einer Hand liegen.
(3)
Der Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die
Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird; er er-
läßt für diese eine Geschäftsordnung.
Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der
nächstfolgenden Sitzung des Vorstands diesem zur Kenntnis zu
geben. Sie werden vollzogen, wenn nicht der/die Vorsitzende
oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den
Vorstand verlangt oder der Vorstand mehrheitlich die Entschei-
dung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht.
Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und
nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder ange-
hören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen
werden. Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen
der Aufträge des Vorstands.
Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand aufge-
löst werden.
(4)
Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken,
die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen persönlichen, wirt-
schaftlichen Vorteil verschaffen könnten.
§ 15
Vertretung bei Rechtsgeschäften
(1)
Der/Die Vorsitzende vertritt den Kreisjugendring als der/die ört-
liche Bevollmächtigte des Bayerischen Jugendrings im Kreisge-
biet. Er/Sie kann für konkrete Aufgaben Handlungsvollmacht an
andere Vorstandsmitglieder oder hauptberufliche Mitarbeiter/
innen erteilen.
(2)
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen auf der Grundlage der vor-
herigen juristischen und haushaltsmäßigen Prüfung der Zustim-
mung des Landesvorstands:
a) Kauf,
Veräußerung und Belastung von Immobilien;
b) Miete
und Pacht von Immobilien und Räumen für die Dauer
von mehr als einem Jahr;
c) die
Anstellung von Mitarbeitern/innen, d. h. Arbeitsverträge
einschließlich Stellenbeschreibungen;
d) die
Übernahme von einmaligen und laufenden Verpflichtun-
gen, soweit sie nicht durch Haushaltsmittel gedeckt sind;
e) Betriebsübernahmeverträge
für Einrichtungen, Aufgabenüber-
nahmeverträge, Kreditverträge;
f) die
Mitgliedschaft in anderen Organisationen bzw. Institutio-
nen.
§ 16
Geschäftsordnung
Jeder
Stadt-/Kreisjugendring beschließt eine Geschäftsordnung entsprechend der
vom Hauptausschuß verbindlich für alle Gliederungen erlassenen
Grundsatz-Geschäftsordnung.
Die
Geschäftsordnung einer Gliederung ist dem Landesvorstand sowie dem
Bezirksjugendring-Vorstand nach Beschluß unverzüglich zur Kenntnis zu
geben.
§ 17
Aufsicht des Bayerischen Jugendrings
(1)
Soweit ein Kreisjugendring oder eines seiner Organe gegen
Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen die Grundsatz-
Geschäftsordnung oder die Grundsätze eines ordnungsgemäßen
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens verstößt oder das An-
sehen des Bayerischen Jugendrings erheblich schädigt, hat der
Landesvorstand geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Ein-
haltung der Vorschriften für die Zukunft zu gewährleisten und
um die eventuell aufgetretenen Schäden bzw. Mißstände zu behe-
ben.
Der Kreisjugendring ist in der Regel zunächst zu entspre-
chendem Tätigwerden aufzufordern. Kommt er der Aufforderung
innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so
kann der Landesvorstand anstelle des Stadt-/Kreisjugendrings die
notwendigen Maßnahmen selbst durchführen und dafür auch ei-
ne/n Beauftragte/n bestellen.
(2)
Gegen die Maßnahmen des Landesvorstands kann der Kreis-
jugendring Beschwerde beim Hauptausschuß einlegen. Der Be-
schwerde muß ein Beschluß des jeweils zuständigen Organs des
Kreisjugendrings zugrundeliegen; sie ist schriftlich zu begründen.
(3)
Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit eine Kassen- und
Rechnungsprüfung sowie eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
der Arbeitsverhältnisse durchzuführen.
(4)
Der Landesvorstand hat das Recht, Aufsichtsbefugnisse an Be-
zirksjugendringe mit deren Einverständnis zu delegieren.