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Zuschußantrag für Anschaffungen
Zuschußantrag für Massnahmen
Zuschußantrag für Verwaltungskosten
1 Referenten- und Teilnehmerliste
| RICHTLINIEN
ZUR GEWÄHRUNG VON ZUSCHÜSSEN FÜR DIE JUGENDARBEIT DURCH DEN KREISJUGENDRING
CHAM |
I. Allgemeine Bestimmungen:
Der Kreisjugendring Cham gewährt Zuschüsse zur Förderung
von Maßnahmen der Jugendarbeit und der Jugendverbandsarbeit aus den vom
Landkreis bereitgestellten Mitteln.
Die ordnungsgemäße Verwendung der Haushaltsmittel
wird durch die gewählten Kassenprüfer und das Kreisrechnungsprüfungsamt überprüft.
1. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind die Kreisebenen der
Mitgliedsverbände des Kreisjugendringes Cham sowie deren überörtliche
Arbeitsgemeinschaften.
Örtliche Jugendgruppen öffentl. anerkannter
freier Träger der Jugendarbeit sind ausschließlich für Maßnahmen
antragsberechtigt, wenn diese
a) entweder
eine deutlich erkennbare überörtliche Bedeutung haben, oder
b) die
Maßnahme sich auf Teilnehmer aus mehreren kreisangehörigen Gemeinden bezieht.
Dies ist der Fall, wenn mindestens 20 % der Teilnehmer aus mindestens 2 weiteren
Gemeinden stammen.
Die Zuschussmöglichkeiten des Kreisjugendringes
gelten nur für Eigenaktivitäten der oben genannten Träger. Darüber hinaus können auch Kosten gefördert werden, die
den o. g. Antragsberechtigten durch die Teilnahme an einer Veranstaltung eines
anderen Trägers entstehen. Dies gilt nur für Maßnahmen, welche den
KJR-Richtlinien entsprechen.
2. Antragsverfahren
Die Anträge sind auf Formblättern des
Kreisjugendringes in einfacher Ausfertigung einzureichen. Bei allen Maßnahmen
sind eine Teilnehmerliste im Original, das Programm und die wichtigsten
Ausgabennachweise in Kopie einzureichen. Bei Anschaffungen sind sämtliche
Ausgabenbelege in Kopie für die Antragsstellung erforderlich. Die Anträge
sollten spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Maßnahme in der KJR Geschäftsstelle
vorliegen. Spätester Einreichungstermin ist der 31. Oktober des laufenden
Jahres. Später eingehende Anträge für Maßnahmen, die vor dem 31.10. des
laufenden Jahres stattgefunden haben, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Anträge für Maßnahmen, die nach dem 31.10. des laufenden Jahres stattgefunden
haben, werden im nächsten Haushaltsjahr gefördert. Das Rechnungsjahr läuft
vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Über die Vergabe der Zuschüsse
entscheidet die Vorstandschaft des KJR Cham.
3. Fördervoraussetzungen
a,
Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist die Verantwortung des Trägers für die Gesamtfinanzierung.
b,
Als Bemessungsgrundlage gilt der ausgewiesene Fehlbetrag.
c,
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die antragstellende Jugendorganisation nachweislich präventionsorientierte
Themen in ihr Veranstaltungsprogramm integriert. Die Durchführung von wenigstens einer Präventionsveranstaltung oder
die Teilnahme von Verantwortlichen in der Jugendarbeit des Vereins an einer entsprechenden Veranstaltung innerhalb der letzten
12 Monate ab Datum des Antrages gilt als Mindestvoraussetzung.
d,
Weitere Fördervoraussetzungen sind bei den jeweiligen Förderbereichen genannt.
II. Der KJR Cham gewährt folgende Zuschüsse:
1. Kurse zur Aus- und
Fortbildung der Mitarbeiter (=MiBi) und Jugendbildungsmaßnahmen (=JuBi)
1.1.
Hier verweisen wir auf die Zuschussrichtlinien des Bayerischen
Jugendringes.
Bildungsmaßnahmen mit entsprechenden Voraussetzungen können vom KJR mit
bis zu
8,-- € pro Tag und Teilnehmer gefördert werden. Soweit die Maßnahmen
vom
Bayerischen Jugendring bzw. vom Landkreis nach den Jugendsportförderrichtlinien
oder anderweitig gefördert werden, kann vom KJR ein Zuschuss nur dann
gewährt werden,
wenn der Fehlbetrag nach Berücksichtigung der genannten Zuschüsse noch
nicht gedeckt ist.
Jedoch müssen die Teilnehmergebühren sowie die Eigenleistung des Trägers
zusammen
mindestens 30 % der Ausgabensumme betragen.
1.2.
Abweichend von den Bestimmungen des BJR über die Dauer der Maßnahmen
sind auch
Abend- und Nachmittagsschulungen förderfähig, wenn sie mindestens 3
Einheiten mit
wenigstens 2 Stunden Dauer innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen und
fortlaufender
Thematik aufweisen sowie die übrigen Kriterien der BJR-Richtlinien erfüllt
sind.
Förderung je Einheit und Teilnehmer bis zu 3,--
€.
Mindestens 10 Teilnehmer, höchstens 50 Teilnehmer. Mindestalter 12
Jahre.
2. Politische Bildung, Staatsbürgerkunde
und Gesundheitserziehung
Zusätzlich zu 1.2. können Seminare, die der
politischen Bildung, Staatsbürgerkunde oder der Gesundheitserziehung dienen,
gefördert werden.
Voraussetzung: Überparteilich, demokratisch, der Verfassung entsprechend.
Mindestalter: 13 Jahre. Mindestdauer:
2 Stunden. Max. Fördersumme
60,-- €.
3. Musische Lehrgänge
Für die Förderung von Sing-, Tanz- und Werklehrgängen
gelten folgende Bestimmungen:
Programm und Referenten müssen qualifiziert sein. Inhaltlich müssen die Themen
über verbandsspezifische Aktivitäten hinausgehen und der Jugendarbeit dienen.
Förderung je Tag und Teilnehmer bis 8,-- € bzw. siehe Förderhöhe und Förderbestimmungen
wie Punkt 1.2.
Teilnehmer: Mindestens 10 Teilnehmer, höchstens 50 Teilnehmer, Mindestalter 8
Jahre.
4. Kulturelle Veranstaltungen
Theaterfahrten, Durchführung von Konzerten und
kulturellen Aufführungen, die über die verbandsspezifische Tätigkeit
hinausgehen, können bei entsprechendem Fehlbetrag (siehe Punkt I) mit bis zu 20
% der Gesamtkosten, jedoch maximal 200,-- €
gefördert werden (Mindestens 10 Teilnehmer).
5. Sondermaßnahmen, Modellfälle
und soziale Aktionen
Damit Jugendarbeit dynamisch sein kann, wird den
Jugendverbänden die Möglichkeit eingeräumt, neue Wege in der Jugendarbeit zu
gehen. Es sollen durch Modellprojekte im Landkreis neue Erkenntnisse für die
Jugendarbeit gewonnen werden, die auch anderen Gruppen zur Verfügung stehen
sollen.
Der Antragsteller muss - um eine Förderung zu erhalten - ein fachlich
fundiertes Konzept vorweisen und die Auswertung der Erkenntnisse dem KJR Cham
zur Verfügung stellen.
Soziale Aktionen sollen zur Förderung des sozialen
Engagements der jungen Menschen beitragen. Schwerpunktmäßig haben sie als
Zielgruppe: Behinderte, Alte, Notleidende, Dritte Welt sowie sonstige sozial
Benachteiligte. Dabei sollen, soweit möglich, betroffene Personen in die
Aktivitäten einbezogen werden.
Soziale Aktionen können auch als Hauptziel die
Verständnisförderung für andere Kulturen beinhalten.
Die Bezuschussung liegt bei höchstens 400,--
€.
6. Freizeiten, Lager und
Jugendtreffen
6.1.
Kinder- und Jugendfreizeiten bzw. -lager
Mindestdauer 2 Tage, Höchstdauer 14 Tage zusammenhängend.
Förderung je Tag und Teilnehmer bis zu 4,--
€.
Höchstgrenze pro Maßnahme 750,-- €.
Anreise- und Abreisetag werden als ein anrechnungs-
fähiger Tag gerechnet, es sei denn die Maßnahme beginnt vor oder ab
10.00 Uhr und endet
um oder nach 17.00 Uhr, dann ist jeder Tag förderfähig. Die Summe der
Einnahmen muss
mindestens 30 % der Gesamtausgaben betragen.
Für Großveranstaltungen der Jugendorganisationen, die im Landkreis Cham
stattfinden, mit
mindestens 70 Teilnehmern, wird ein Zuschuss von 2,-- € pro Tag und
Teilnehmer gewährt.
Höchstgrenze pro Maßnahme 1.000,-- €.
Bei den Anlagen (siehe
Antragsverfahren) ist die Vorlage einer Teilnehmerliste nicht erforderlich.
Andere Nachweise (z. B. Zeitungsartikel), die zumindest eine geschätzte
Teilnehmerzahl
beinhalten, sind ausreichend. Von der Förderung ausgeschlossen sind
Veranstaltungen, die
bereits anderweitig mit Landkreismitteln gefördert werden.
7. Internationale
Jugendbegegnungen
Internationale
Jugendbegegnungen werden vom Amt für Jugend und Familie gefördert. Die
entsprechenden Richtlinien und Formulare können beim Kreisjugendpfleger, Tel.:
09971/78-0 angefordert werden.
8.
Anschaffungszuschüsse
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Kreis-
und ArGe-Ebenen der Jugendverbände. Gefördert werden wertbeständige Gegenstände
und Materialien für die Gruppenarbeit, die nicht in Privatbesitz übergehen.
Die in den Punkten 8.1. bis 8.4. genannten Materialien gelten bei der Förderung
als vorrangig. Bei anderen Gegenständen ist die Notwendigkeit der Anschaffung
und deren Bedeutung für die Jugendarbeit schriftlich zu begründen. Im
Einzelfall entscheidet die Vorstandschaft.
Unabhängig von den einzelnen Fördersätzen beträgt die jährliche
Zuschusssumme je Antragsteller maximal 1.300,-- €.
Der KJR Cham behält sich das Recht vor, die Gegenstände, für die ein Zuschuss
beantragt oder gewährt wurde, durch einen Mitarbeiter besichtigen zu lassen.
8.1.
Medienausstattung (30 % der Anschaffungskosten)
8.2. Musikinstrumente,
Lieder- u. Notenbücher
für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre mit höchstens 30 %.
Jugendverbände, die bereits anderweitig gefördert werden, erhalten höchstens
10 %.
8.3. Sportartikel
Gefördert werden Kleingeräte, die nachweislich für die Jugendarbeit
verwendet werden.
Förderung bis zu 30 % der Anschaffungskosten. Für Großgeräte, die vom
BLSV oder BJR
gefördert werden, wird kein Zuschuss gewährt.
8.4. Zelte-
und Zeltlagerausstattung
Förderung bis 30 % der Anschaffungskosten.
9. Förderung zentraler
Leitungsaufgaben von Jugendverbänden
9.1.
Zweck der Förderung
Die auf Kreisebene tätigen Jugendverbände sollen in die Lage versetzt
werden, ihre
allgemeinen Leitungsaufgaben auf Landkreisebene wahrzunehmen. Zu den
Aufgaben gehören
insbesondere konzeptionelle und jugendpolitische Fragestellungen,
planerische Aufgaben zur
Weiterentwicklung des Verbandes sowie Erledigung der anfallenden
Verwaltungsarbeiten.
9.2. Umfang der Förderung
Förderungsfähig sind alle Kosten, die bei der Wahrnehmung
landkreisweiter Leitungsaufgaben
entstehen. Dies sind insbesondere: Kopien, Porto, Büromaterial,
Raummieten, Mietneben-
kosten, Telefongebühren (Nachweisbarkeit!), Fahrtkosten
(Nachweisbarkeit!), Durchführung
entsprechender Konferenzen, Grundausstattung mit Bürogeräten (einschließlich
der damit
verbundenen Wartungs- und Modernisierungskosten).
Mittel für zentrale Leitungsaufgaben dürfen nicht für
Mitarbeiterbildungen und Bildungsmaß-
nahmen verwendet werden, für die eigene Förderungen vorgesehen sind.
9.3. Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung bemisst sich nach folgenden Kriterien:
- Sockelbetrag: Zahl der Antragssteller (30 %)
- Zahl der Jugendgruppen (50 %)
- Mitgliederzahl (20 %)
Die geldmäßige Bewertung der vorstehenden Kriterien richtet
sich nach den für zentrale
Leitungsaufgaben vorgesehenen Haushaltsmitteln, welche von
der KJR-Vorstandschaft
jährlich festgelegt werden. Dabei soll der Gesamtbetrag max.
25 % der in der Haushaltsstelle
„Zuweisungen an Gruppen“ zur Verfügung stehenden Mittel
umfassen. Die Fördersätze stellen
Maximalwerte dar. Eine Förderung erfolgt nur bis zur Höhe
des tatsächlichen Fehlbetrages.
9.4.
Verfahren
Antragsstellung und Belegprüfung
Der Zuschuss wird rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr gewährt.
Dazu müssen die
Anträge bis spätestens 31. März des laufenden Jahres beim
Kreisjugendring auf den dafür
vorgesehenen Formblättern eingereicht werden.
Eine Auflistung der Ausgaben und ein kurzer Sachbericht für das
vergangene Kalenderjahr sind
ebenfalls bis zum 31. März des laufenden Jahres beim Kreisjugendring
Cham einzureichen.
Sollten für Ausgaben in diesem Bereich spezielle Einnahmen erzielt
worden sein, so sind diese
mit der Auflistung der Ausgaben zu benennen. Ansonsten genügt die
unterschriftliche
Bestätigung des Antragstellers, dass keine speziellen Einnahmen
aufzurechnen sind.
Der Fehlbetrag entspricht somit der Summe der Ausgaben. Als Eigenanteil
sind 30 % der
Gesamtausgaben zu bemessen.
Eine Belegprüfung behält sich der Kreisjugendring ausdrücklich vor.
Die Belege sind vier Jahre
nach Abschluss des Rechnungsjahres aufzubewahren.
9.5. Grundförderung von Jugendorganisationen ohne Kreisverband
Haushaltsmittel, die nicht zur Deckung anderer Haushaltsstellen benötigt werden,
können für Zwecke der Grundförderung von Jugendorganisationen ohne Kreisverband
verwendet werden. Die Grundsatzentscheidung und die Festlegung der Förderhöhe
obliegt der Vorstandschaft des Kreisjugendringes Cham.
III. Zuschussauszahlung:
1.
Die für Zuschüsse zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Maßnahmen
unter den
Punkten 1.1. bis
6.2. können gemäß den Richtlinien auf Wunsch zum 01. Juli sowie am Ende des
Jahres ausbezahlt
werden.
gekürzt. Sie
werden daher grundsätzlich nur am Ende des Jahres ausbezahlt.
4.
Für förderfähige Maßnahmen kann eine Zuschussauszahlung abgelehnt werden, wenn der
Antragsteller im laufenden Haushaltsjahr nachweislich gegen geltende jugendschutz-
rechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
IV. Schlussbestimmungen:
1. Ein Rechtsanspruch kann nicht geltend gemacht
werden.
2. Die Zuschussrichtlinien treten zum 01.01.2005 in
Kraft.
Cham, den 16.11.2004
Zuschussanträge
oder Rückfragen an:
KREISJUGENDRING
LANDKREIS CHAM,
Rachelstr. 6
Tel. 09971/78-219
Frank
Aumeier
1.
Vorsitzender