Geschäftsordnung des Kreisjugendrings Cham
Hier verweisen wir auf die jeweils gültige Fassung der Grundsatz-Geschäftsordnung für Stadt- u. Kreisjugendringe des BJR.
https://www.bjr.de/ueber-uns/ziele/satzung.html
Die unter Teil B KJR-Vollversammlung im § 6 sowie unter Teil C Vorstand in den §§ 19 und 23 der Geschäftsordnung individuell zu regelnden Bestimmungen wurden von der Vollversammlung des KJR Cham wie folgt festgelegt:
Teil B KJR-Vollversammlung, § 6 Zusammensetzung Absatz 5
…die Zahl der Vertreter:innen des Kreistags beträgt bis zu 4; die Zahl der Vertreter:innen der Behörden beträgt bis zu 3 Personen.
Teil C Vorstand, § 19 Mitglieder des Vorstands Satz 1
…, dem/der Stellvertreter:in und 7 weiteren Mitgliedern. Satz 2 Dem Kreisjugendring-Vorstand gehören mindestens 1 Frau und mindestens 1 Mann an.
Teil C Vorstand, § 23 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit, Protokoll Absatz 2, Satz 3
Die Einladung und die Sitzungsunterlagen sollen mindestens 7 Tage vor der Sitzung vorliegen.