Rechtliche Grundlagen

Haftung und Aufsichtspflicht

BÜRGERLICHES GESETZBUCH

§ 823 Schadensersatzpflicht

1.     Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

2.     Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.


§ 828 Minderjährige; Taubstumme

1.     Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

2.     Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, der er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem Taubstummen.

§ 829 Billigkeitshaftung

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

 § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen

1.     Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt, oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

2.     Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

 


Aufsichtspflicht:

Leiter und Betreuer sind verantwortlich gegenüber:

-          den in der Bundesrepublik bzw. im jeweiligen Gastland geltenden Gesetzen

-          den Eltern der Kinder

-          den örtlichen Trägern der mitbeteiligten Jugendverbände als unmittelbare Kontaktstelle für die Eltern.
Die Verantwortung des Leiters und des Teams umfasst alles, was während des Aufenthaltes geschieht.
Den Betreuern obliegt die Aufsichtspflicht für alle noch nicht 18-Jährigen. Durch angemessene Beaufsichtigung sollen die Jugendlichen vor Schaden und Gefahr bewahrt sowie daran gehindert werden, anderen Schaden zuzufügen.

 

 

Allgemeine Grundsätze der Aufsichtspflicht:

a)     Ständig wissen, wo die Kinder sind und was sie tun – auch nachts erlischt die Aufsichtspflicht nicht. Bei Wanderungen, Baden, Busfahren, Geländespielen usw. Vollzähligkeit überprüfen.

b)     Gefahren vorausschauend erblicken – Gefahrenpunkte im Heim sind z. B. Steintreppen, wackelige Geländer, Glastüren; um das Heim z. B. verkehrsreiche Straßen, Moorlöcher, Steinbrüche, Seen und Flüsse.

c)     Hinweise, Maßnahmen – zeigen Sie den Jugendlichen Gefahrenpunkte, erarbeiten Sie Maßnahmen zu ihrer Umgehung; sprechen Sie, falls notwendig, rechtzeitig eindeutige Verbote aus.

d)     Kontrolle und Warnung – prüfen Sie, ob Ihre Hinweise verstanden wurden. Wiederholen Sie wichtige Regeln.
Wenn Sie diese Grundsätze beachten, erfüllen Sie Ihre Aufsichtspflicht. Welches Maß an Aufsicht erforderlich ist, bestimmt sich dabei nach dem Alter, den erkennbaren Eigenarten und dem Charakter der Kinder sowie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen.


Haftung:

a)     Wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen und dadurch ein Schadensfall eintritt, können Sie haftbar gemacht werden für Schäden,
-   die der Betreute erleidet oder
-   die der Betreute anderen widerrechtlich zufügt.
Der Schadensersatzanspruch umfasst neben dem unmittelbaren Sachschaden
u. U. auch den Ersatz für Krankenbehandlungskosten, Verdienstausfall und dgl..

b)     Sie haften für einen eingetretenen Schaden nicht, wenn Sie nachweisen können, dass
-   Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben oder
-   der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht eingetreten wäre.

c)     Gegen Schäden, die aufgrund fahrlässiger (nicht jedoch bei grober Fahrlässigkeit!) Verletzung der Aufsichtspflicht eintreten, sind wir versichert. In diesen Fällen ersetzt die Versicherung den Schaden.

d)     Neben der zivilrechtlichen Haftung auf Schadensersatz kommt bei einer Aufsichtspflichtverletzung in gravierenden Fällen zusätzlich eine strafrechtliche Ahndung (Geld- oder Freiheitsstrafe) bzw. ein Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz in Betracht.

 

 

Hinweise für die Aufsicht in besonderen Situationen:

1.      Im Straßenverkehr
a) außerhalb von Ortschaften: linke Straßenseite, in Reihe;
b) größere Gruppen in Zweierreihen aufgeschlossen rechts;
c) Autostopp ist verboten;
d) Beleuchtung bei Nacht

2.      Beim Baden – schriftliche Schwimm- oder Badeerlaubnis des Erziehungsberechtigten erforderlich. Schwimmer und Nichtschwimmer trennen. Unbedingt mindestens zwei Gruppen mit ihren Betreuern zum Baden. Der Badeplatz muss bekannt sein. Im Übrigen verweisen wir auf die allgemeinen Baderegeln. Gut bewährt hat sich das „Partner-System“.

3.      Beim Bergwandern – „keine Klettereien!“ nur in Gruppen auf markierten Wegen gehen. An der Spitze und am Schluss jeweils ein Betreuer. (Entsprechende Kleidung und Witterung beachten, Ortskundige befragen!) Erste-Hilfe-Tasche ist immer dabei.

4.      Bei unvermeidbaren Elternbesuchen – Rückkunftszeit schriftlich geben lassen.

5.      Während der programmfreien Zeit – Kinderfreizeit ist nicht Betreuerfreizeit. Ein Betreuer muss immer Aufsicht haben.

6.      Einhaltung des Jugendschutzgesetzes:
Bitte extra Artikel in diesem Heft beachten!

7.      Besondere Aufsicht ferner bei Besichtigungen (Museen), Betrieben usw.

8.      Sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen können nicht erlaubt werden.

9.      Kinder, auch Kranke, dürfen nicht allein im Heim zurückgelassen werden.